ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Digitalagentur Network Genius GmbH


§ 1 Definitionen und Auslegungen

(1) Sofern in diesem Teil nicht anders definiert, gelten die in Teil A und B der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen.


§ 2 Dienstleistungen

(1) Die Network Genius GmbH (im Folgenden: „Network Genius“) bietet dem Kunden eine Vielzahl an Marketing-, Marketingkommunikations-, Softwareentwicklungs-, Design- und damit verbundenen Dienstleistungen an. Die Dienstleistungen werden in der Regel auf einer Ad-hoc-Basis, die als „Projekt“ bezeichnet wird, oder auf einer kontinuierlich wiederkehrenden Basis, die als „Retainer“ bezeichnet wird, angeboten.

(2) Für die gemeinsame Kommunikation und die Auftragsvergabe stellt Network Genius dem Kunden für die Vertragslaufzeit dieser Rahmenvereinbarung einen kostenfreien Zugang zum Portal „Waldo“ zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, die Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln, und nur Mitarbeitern Zugang zu geben, die bevollmächtigt oder anderweitig berechtigt sind, für den Kunden rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

(3) Über „Waldo“ kann der Kunde alle von Network Genius angebotenen Leistungen mit ihren detaillierten Leistungsbeschreibungen und Preisen in ihrer jeweils aktuellen Fassung einsehen. Er hat die Möglichkeit, über „Waldo“ einzelne Leistungen anzufragen. Network Genius sendet dem Kunden direkt im Anschluss eine automatisierte Buchungsbestätigung und prüft die Anfrage werktags innerhalb von 48 Stunden. Erst wenn Network Genius der Anfrage ausdrücklich zustimmt, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag über die jeweilige Leistung zustande. Dies gilt unabhängig davon, welcher Mitarbeiter des Kunden die jeweilige Leistung angefragt und beauftragt hat.

(4) Ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags befindet sich Network Genius, sofern kein anderer Zeitraum für die Erbringung definiert ist, in der Pflicht, die angefragten Dienstleistungen zu erbringen, während der Kunde sich in der Pflicht befindet, die mit Erbringung der Dienstleistungen fälligen Gebühren zu begleichen.

(5) Jeder über „Waldo“ angenommene Auftrag unterliegt den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung. Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung werden durch Verweis in jede Leistungsbeschreibung aufgenommen.

(6) Retainer-Dienstleistungen sind Dienstleistungen auf Festpreis-Basis und/oder Provisions-Basis, die auf der Grundlage eines monatlich wiederkehrenden Leistungsumfangs erbracht werden. Werden Aktivitäten und Dienstleistungen beauftragt, die über das zugesagte Maß hinausgehen, so fallen diese nicht unter den Leistungsumfang und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen verfallen am Ende eines jeden Monats und können nicht übertragen werden.

(7) Obwohl Network Genius seine Honorare in der Regel von einer Standardtarifkarte ableitet, ist dies nicht immer der Fall, und sofern nicht vereinbart, ist die Zahlung nicht davon abhängig, ob bestimmte Arbeitsstunden geleistet wurden oder nicht. Änderungen an den Dienstleistungen müssen schriftlich vereinbart werden. Network Genius kann auf einer Mindestlaufzeit und einer Kündigungsfrist bestehen, die in einer Leistungsbeschreibung festgelegt sind, wenn der Kunde Änderungen des Leistungsumfangs wünscht.

(8) Network Genius ist berechtigt, Arbeiten zu delegieren und die Ressourcen Dritter für die Erbringung der Dienstleistungen zu nutzen, wobei Network Genius dafür verantwortlich ist, dass diese Dritten die vereinbarten Standards erfüllen.

(9) Bestimmt der Kunde Dritte, mit denen Network Genius bei der Erbringung der Dienstleistungen zusammenarbeiten soll, ist der Kunde für deren Arbeit verantwortlich und muss sicherstellen, dass der Dritte professionell und fristgerecht kooperiert und handelt.

(10) Network Genius fungiert als Vermittler des Kunden und der Kunde handelt als Auftraggeber beim Kauf von Medienplatzierungen. Der Kunde übernimmt die volle Haftung und Verantwortung für alle Ausgaben, die sich aus den genehmigten Medienkäufen ergeben, einschließlich aller zusätzlichen Gebühren, wie z. B. Gebühren für verspätete Zahlungen.


§ 3 Dienstleistungsstandards

(1) Network Genius erbringt die Dienstleistungen für den Kunden mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt und nach einem Standard, der von einem kompetenten und professionellen Anbieter ähnlicher Dienstleistungen erwartet wird.

(2) Sollte der Kunde einmal mit den von Network Genius auf Projektbasis erbrachten Arbeitsergebnissen nicht oder nicht in vollem Ausmaß einverstanden sein, so steht ihm das Recht zu, von Network Genius Nachbesserung zu fordern. Pro Dienstleistung auf Projektbasis ist eine Feedbackrunde/Korrekturschleife bereits in dem in der Leistungsbeschreibung jeweils ausgewiesenen Preis inkludiert. Network Genius behält sich das Recht vor, den Arbeitsaufwand für zusätzliche Feedbackrunden separat in Rechnung zu stellen. Der Kunde erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden.

(3) Das in 3.2 definierte Recht auf einmalige kostenfreie Nachbesserung gilt explizit nicht für den Fall, dass der Kunde die für ihn von Network Genius entwickelte Software und/oder Technologien nicht sachgemäß verwendet, anders als vorgesehen implementiert oder den zugrundeliegenden Code ganz oder in Teilen verändert hat. Für alle vorgenannten oder wesensähnlichen Fälle behält sich Network Genius das Recht vor, eine vom Kunden gewünschte Fehlerbehebung zu den jeweils geltenden Stundensätzen zu berechnen. Der Kunde erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden.

(4) Der Kunde stellt Network Genius alle notwendigen Materialien, Informationen und den Zugang zu den Mitarbeitern des Kunden im Zusammenhang mit den Dienstleistungen zur Verfügung („Kundenmaterial“). Die Bereitstellung von Informationsmaterial durch den Kunden und die rechtzeitige Rückmeldung sind für Network Genius von grundlegender Bedeutung für die effektive Erbringung der Dienstleistungen. Soweit die Ergebnisse von Dritten und externen Faktoren abhängen, auf die Network Genius keinen Einfluss hat, können diese Ergebnisse nicht garantiert werden und dienen lediglich der Orientierung.

(5) Der Kunde garantiert, dass das gesamte Kundenmaterial, das er während der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellt, richtig, vollständig und nicht missverständlich ist. Der Kunde garantiert, dass Network Genius über alle angemessenen Rechte oder Lizenzen zur Nutzung des Kundenmaterials für die Erbringung der Dienstleistungen verfügen.


§ 4 Gebühren, Steuern und Zahlungsbedingungen

(1) Die Gebühren, Kosten, Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen von Network Genius sind in Teil B beschrieben, wobei Network Genius sich vorbehält, einzelne Zahlungsmethoden vorübergehend nicht anzubieten oder deren Angebot gänzlich einzustellen.

(2) Die Parteien vereinbaren die an Network Genius für die Dienstleistungen zu zahlenden Gebühren und/oder die Grundlage, auf der die Gebühren anfallen, ebenso schriftlich wie den Umfang der Dienstleistungen.

(3) Alle Beträge, die dem Kunden genannt werden, verstehen sich exklusive aller anfallenden Steuern, die der Kunde zusätzlich zu zahlen hat. Soweit Steuern angegeben werden, handelt es sich um Schätzungen, die sich ändern können. Unterliegt die Zahlung einem Steuereinbehalt, stellt der Kunde sicher, dass Network Genius die angegebenen und vereinbarten Beträge abzüglich der einbehaltenen Steuern erhält.

(4) Die Rechnungen sind ohne jegliche Aufrechnung, Abzug oder Rückbehalt zu begleichen.

(5) Der Kunde muss vor dem Fälligkeitsdatum der Rechnung Einwände erheben, andernfalls gilt die Rechnung als akzeptiert.

(6) Wenn der Kunde von Network Genius für die Erbringung von Dienstleistungen ein Angebot benötigt, muss der Kunde Network Genius darüber informieren und das Angebot anfordern, bevor Network Genius die entsprechenden Arbeiten ausführt. Das Fehlen eines Angebots hat keinen Einfluss darauf, dass Network Genius die geleistete Arbeit in Rechnung stellen kann.

(7) Stimmt Network Genius einer Rechnungskorrektur und/oder einer erneuten Ausstellung einer Rechnung auf Wunsch des Kunden zu, so gelten die Zahlungsbedingungen und das Fälligkeitsdatum der ursprünglichen Rechnung weiter.

(8) Network Genius stellt dem Kunden die Rechnung in der Währung, die in der vereinbarten Leistungsbeschreibung angegeben ist. Der Kunde zahlt in der gleichen Währung auf das von Network Genius in der Rechnung angegebene Konto. Die Parteien können im Voraus schriftlich andere Rechnungsstellungsmodalitäten vereinbaren, z.B. die Rechnungsstellung an/von Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen der Parteien.


§ 5 Regelmäßige Gebührenerhöhung

(1) Network Genius kann die Fixkosten für Dienstleistungen auf Retainer-Basis, nicht aber die bei Marketingkampagnen etwaig anfallenden Provisionen, mit einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen schriftlich um höchstens 5 % erhöhen. Dies kann einmal pro Kalenderjahr zum oder nach dem 1. Januar eines jeden Kalenderjahres erfolgen, jedoch frühestens am ersten Jahrestag des Vertragsabschlusses.


§ 6 Nichtbezahlung von Rechnungen durch den Kunden

(1) Wenn die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung erfolgt, kann Network Genius ohne weitere Ankündigung und unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte:

  • a) die Arbeit einstellen, die Erbringung der Dienstleistungen aussetzen oder verzögern, ohne eine Vertragsstrafe zu zahlen. Während des Zeitraums der Aussetzung fallen die vereinbarten Honorare weiterhin an und sind vom Kunden zu zahlen;
  • b) die Übernahme oder Zahlung von Kosten und Auslagen Dritter ohne Sanktion einstellen. Der Kunde haftet für alle Verzugszinsen sowie für alle Schäden und Ansprüche, die von Dritten aufgrund der Ausübung dieses Rechts durch Network Genius geltend gemacht werden;
  • c) auf alle überfälligen Beträge Zinsen in Höhe von acht Prozent (8%) pro Jahr berechnen. Die Zinsen werden auf alle überfälligen Beträge ab dem Datum der Fälligkeit der Rechnung berechnet;
  • d) Inkassokosten (einschließlich Inkasso- und Anwaltskosten) berechnen; und eine etwaige Kaution für überfällige Rechnungen verwenden.



§ 7 Besitzverhältnisse

(1) Alle von Network Genius erstellten Informationen und Materialien, die im Rahmen der Dienstleistungen speziell für den Kunden erstellt werden, gehen – mit Ausnahme der von Network Genius für den Kunden entwickelten Technologien oder Software – nach vollständiger Bezahlung aller Gebühren und sonstiger vom Kunden geschuldeter Beträge in das ausschließliche Eigentum des Kunden über.

(2) Entwickelt Network Genius im Kundenauftrag speziell für den Kunden gefertigte Software und/oder andere Technologien, so erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung aller Gebühren und sonstiger vom Kunden geschuldeter Beträge eine Einzellizenz, die entwickelte Software bzw. die entwickelten Technologien für eigene Zwecke zeitlich sowie räumlich uneingeschränkt zu verwenden. Explizit nicht mit inbegriffen ist das Recht, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die ausdrückliche Zustimmung von Network Genius für jeden Fall einzuholen, in dem er die von Network Genius entwickelten Technologien oder Software Dritten unentgeltlich oder gegen Gebühr zur Verfügung stellen möchte. Network Genius hat das Recht, die Zustimmung für die Erteilung dieser Unterlizenzen von der Zahlung von Gebühren an Network Genius abhängig zu machen. Vergibt der Kunde Unterlizenzen, ohne dass die hierfür erforderliche Zustimmung von Network Genius vorliegt, so verpflichtet er sich, etwaige Lizenzgebühren zusätzlich der jeweils gültigen Verzugszinsen auch im Nachhinein an Network Genius zu zahlen.

(4) Die Höhe der Gebühren, die Network Genius für die Zustimmung zur Erteilung von Unterlizenzen durch den Kunden verlangen kann, orientiert sich am Honorar, das der Kunde für die erstmalige Entwicklung der Software und/oder Technologien an Network Genius entrichtet hat. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, Network Genius einmalig mit 50,00 Prozent des ursprünglichen Honorars sowie fortlaufend mit 25,00 Prozent der mit der Vergabe von Unterlizenzen erzielten Einnahmen zu vergüten. Vergibt der Kunde die Unterlizenzen unentgeltlich, so verpflichtet er sich, an Network Genius für die entgangenen fortlaufenden Einnahmen pro vergebener Unterlizenz einmalig eine Pauschale in Höhe von 15,00 Prozent des ursprünglichen Honorars zu entrichten.

(5) Vergibt der Kunde gegen Einmalzahlung entgeltlich Unterlizenzen für die von Network Genius entwickelten Technologien, so verpflichtet er sich, dem jeweiligen Unterlizenznehmer einen Preis für die Vergabe der Unterlizenz zu berechnen, der nicht mehr als 15,00 Prozent vom Honorar abweicht, das Network Genius ursprünglich für die Entwicklung der Software bzw. der Technologien berechnet hat.

(6) Vergibt der Kunde leihweise gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr Unterlizenzen für die von Network Genius entwickelte Software bzw. Technologien, so verpflichtet er sich, dem jeweiligen Unterlizenznehmer eine monatliche Gebühr für die Nutzung der Software bzw. der Technologien zu berechnen, die nicht mehr als 20,00 Prozent von einem Einhundertzwanzigstel des Honorars abweicht, das Network Genius ursprünglich für die Entwicklung der Software bzw. der Technologien berechnet hat.

(7) Die Abrechnung der fortlaufenden Einnahmen aus der Vergabe von Unterlizenzen erfolgt quartalsweise. Der Kunde stellt Network Genius hierfür spätestens 15 Kalendertage nach dem jeweiligen Quartalsende eine Übersicht über die vergebenen Unterlizenzen und hieraus resultierenden Einnahmen zur Verfügung. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, ist Network Genius berechtigt, die Höhe der erzielten Einnahmen zu schätzen.

(8) Von Network Genius programmierte Technologien für das Tracking im Affiliate Marketing oder die statistische Auswertung der Besucherströme einer Internetseite stellt Network Genius dem Kunden ausschließlich leihweise und nur für die Dauer des jeweiligen Leistungszeitraums zur Verfügung. Der Kunde erwirbt ausdrücklich kein Recht, diese Technologien über den Leistungszeitraum hinaus zu nutzen oder Kopien dieser Technologien anzufertigen.

(9) Informationen und Materialien, die von Network Genius vor oder unabhängig von dieser Rahmenvereinbarung erstellt oder vorbereitet wurden, sowie Tools, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Agentur entwickelt wurden und die sie für mehrere Kunden oder Projekte verwendet oder verwenden kann, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von Network Genius. Dies gilt auch für die Vorlagen, Kontaktlisten, Datenbanken, Codesammlungen, Verfahrensweisen und Methoden der Agentur.

(10) Network Genius garantiert, dass sie bei der Erbringung der Dienstleistungen keine Urheberrechte Dritter verletzt.

(11) Bestimmte Drittanbieter gewähren Network Genius möglicherweise nur eingeschränkte Rechte für Werke, die für den Kunden erstellt wurden. Network Genius wird den Kunden über solche Beschränkungen informieren und wird sich in solchen Fällen nach besten Kräften bemühen, von den betreffenden Drittanbietern alle erforderlichen Lizenzen zu erhalten, damit der Kunde diese Werke nutzen kann. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er an die Bedingungen dieser Lizenzen gebunden bleibt.


§ 8 Vertraulichkeit

(1) Der Kunde und Network Genius verpflichten sich, alle Informationen, Dokumente oder Materialien, die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden müssen und die sich auf die Produkte, das Geschäft, die Kunden, die Lieferanten, die Mitarbeiter oder die Arbeitsweise der jeweils anderen Partei beziehen, vertraulich zu behandeln und nicht zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter offenzulegen oder zu nutzen. Diese Verpflichtung gilt für zwei (2) Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung.

(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß Klausel 8.1 erstreckt sich nicht auf Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, die öffentlich bekannt werden, ohne dass eine der Parteien gegen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Klausel verstoßen hat, oder die sich vor Vertragsschluss im Besitz einer der Parteien befanden, oder auf eine Veröffentlichung, die nach geltendem Recht erforderlich ist.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle von Network Genius zur Verfügung gestellten Informationen bezüglich des Geschäfts von Network Genius, einschließlich der Kunden, der Mitarbeiterprofile, der Organisationsstruktur, der Budgets und der Preise, streng vertraulich zu behandeln.

(4) Zur Erbringung der Dienstleistungen oder zur Unterbreitung von Vorschlägen an den Kunden kann Network Genius vertrauliche Informationen an Unterauftragnehmer weitergeben, sofern der Unterauftragnehmer Vertraulichkeitsverpflichtungen eingeht, die zumindest mit den in dieser Rahmenvereinbarung enthaltenen Bedingungen vergleichbar sind.


§ 9 Exklusivitäten

(1) Das Vertragsverhältnis ist nicht-exklusiv. Jeder Partei steht es frei, unter Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung Verträge mit anderen Dritten abzuschließen.


§ 10 Personal

(1) Während der Vertragslaufzeit dieser Rahmenvereinbarung und für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach dessen Beendigung darf der Kunde weder für sich noch für eine andere Partei direkt oder indirekt einen Mitarbeiter von Network Genius anstellen, beauftragen oder abwerben, sei es durch ein Angestelltenverhältnis oder als unabhängiger Auftragnehmer.

(2) Network Genius stellt dem Kunden seine Mitarbeiter nur zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden vor, nicht aber, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, solche Mitarbeiter einzustellen. Wenn der Kunde einen Network Genius-Mitarbeiter, mit dem er während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung oder innerhalb von sechs (6) Monaten nach Beendigung der Vertragslaufzeit zusammengearbeitet hat, direkt oder indirekt einstellt oder beauftragt, zahlt der Kunde an Network Genius eine Vermittlungsgebühr in Höhe von zwölf (12) Monaten der Gesamtvergütung des Mitarbeiters („Vermittlungsgebühr“).

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Beschäftigung oder Beauftragung eines Network Genius-Mitarbeiters mit der Erbringung von Dienstleistungen, die den Dienstleistungen ähnlich sind, der Beauftragung von Network Genius als Zeitarbeitsfirma gleichkommt und die Einstellung von Network Genius-Mitarbeitern zu einem erheblichen Schaden für Network Genius führen würde. Die Vermittlungsgebühr ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beschäftigung eines Network Genius-Mitarbeiters durch den Kunden zu zahlen, und der Kunde hat alle mit der Durchsetzung dieser Klausel verbundenen Anwaltsgebühren und Kosten zu tragen.


§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit dieser Rahmenvereinbarung („Laufzeit“) beginnt mit dem Datum des Vertragsabschlusses. Diese Rahmenvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, jedoch immer vorbehaltlich einer Mindestlaufzeit („Mindestlaufzeit“), die in der Vereinbarung oder in einer vereinbarten Leistungsbeschreibung festgelegt ist.

(2) Alle Verträge, die eine Vergütung auf Retainer-Basis vorsehen, werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung muss mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Monatsende erfolgen. Der Umfang der Retainer-Dienstleistungen kann weder inhaltlich noch geographisch auf einen bestimmten Markt oder einzelne Märkte reduziert werden.

(3) Sobald der Kunde ein Projekt oder eine Dienstleistung über Waldo angefragt und Network Genius die Anfrage bestätigt hat, sind beide Parteien in vollem Umfang und zu den vereinbarten Konditionen an die vereinbarte Dienstleistung gebunden. Die Mindestlaufzeit ist die gesamte Laufzeit des Projekts beziehungsweise der Dienstleistung, und keine der beiden Parteien kann das Vertragsverhältnis aus Opportunitätsgründen kündigen.

(4) Jede Partei kann den Vertrag schriftlich kündigen, wenn

  • a) die andere Partei gegen die vereinbarten Zahlungsbedingungen verstößt und eine Rechnung nicht bezahlt wird oder überfällig wird (es sei denn, die Rechnung ist Gegenstand einer von der anderen Partei in gutem Glauben vorgebrachten Anfechtung) und sie nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über den Verstoß zahlt; oder
  • b) wenn die andere Partei eine schwerwiegende oder wiederholte Verletzung einer der Bestimmungen oder Bedingungen der Vereinbarung begeht und die Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung behebt; oder
  • c) die andere Partei ihre Auflösung beschließt, einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern trifft, einen Antrag auf Gläubigerschutz stellt, eine Verwaltungs- oder Liquidationsanordnung erlassen wird oder ein Verwalter oder Konkursverwalter für die andere Partei bestellt wird; oder
  • d) wenn die andere Partei nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu bezahlen, anderweitig zahlungsunfähig ist (im Sinne der geltenden Gesetze) oder ihre Geschäftstätigkeit oder im Wesentlichen ihre gesamte Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht.


(5) Network Genius kann die Erbringung von Dienstleistungen aussetzen, verweigern oder das aus dieser Rahmenvereinbarung resultierende Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Kunde oder seine Vertreter verleumderische oder beleidigende Äußerungen machen oder sich feindselig oder beleidigend gegenüber Network Genius, seinen Mitarbeitern oder seinen Vertretern verhalten.

(6) Während der Kündigungsfrist bleiben die Verpflichtungen der Parteien bestehen. Am Tag des Inkrafttretens der Kündigung:

  • a) stellt Network Genius die Erbringung der Dienstleistungen ein;
  • b) entzieht Network Genius dem Kunden den Zugang zum Portal „Waldo“
  • c) gibt Network Genius auf Verlangen des Kunden das Kundenmaterial zurück (auf Kosten des Kunden);
  • d) ist der Kunde verpflichtet, alle ausstehenden Rechnungen zu bezahlen; und haftet der Kunde für alle Gebühren im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die für eine Mindestlaufzeit oder eine feste Laufzeit zugesagt wurden und die (ohne die Kündigung) bis zum Ende der Mindestlaufzeit oder der festen Laufzeit in Rechnung gestellt worden wären, zusammen mit allen Ausgaben und Kosten Dritter, die vor der Kündigung entstanden sind oder zugesagt wurden.



§ 12 Haftung

(1) Mit dieser Rahmenvereinbarung wird nicht beabsichtigt, die Haftung einer der Parteien für Tod oder Körperverletzung aufgrund von Fahrlässigkeit der anderen Partei zu beschränken oder einzuschränken, noch wird die Haftung in Fällen beschränkt oder eingeschränkt, in denen dies nach geltendem Recht verboten ist.

(2) Für alle Ansprüche aus dieser Rahmenvereinbarung und alle über Waldo separat gebuchten Dienstleistungen haftet Network Genius nur in Höhe der gesetzlich verpflichtenden Betrieblichen Haftpflichtversicherung.

(3) Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für Gewinneinbußen, Geschäfts- oder Firmenwertverluste, Datenverluste, Nutzungs- oder Betriebsausfälle, entgangene Geschäftsmöglichkeiten sowie für jegliche Folgeschäden, direkte oder indirekte Verluste oder Schäden.

(4) Keine der Parteien haftet für Verzögerungen bei der Erfüllung von Verpflichtungen oder für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Zu diesen Umständen zählen höhere Gewalt, Terrorismus, Krieg, Regierungs- oder Militäraktionen, Änderungen von Gesetzen oder Vorschriften, Feuer, extreme Wetterbedingungen, Epidemien, Explosionen, Unfälle, Aufstände, Arbeitskämpfe oder Cyberangriffe.

(5) Network Genius behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine durch unvorhergesehene Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel oder unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, hervorgerufene Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und diese nicht von Network Genius zu vertreten ist.

(6) Beauftragt der Kunde Network Genius mit der Durchführung von Marketing-Kampagnen, so liegt die volle rechtliche Verantwortung beim Kunden. Network Genius tritt im Auftrag des Kunden lediglich als Verwalter der Marketing-Kampagnen auf und realisiert diese im Auftrag und im Namen des Kunden.

(7) Beauftragt der Kunde Network Genius damit, Software oder Technologien zu entwickeln, so haftet Network Genius ausdrücklich nicht für etwaige Funktionsstörungen, Funktionsbeeinträchtigungen und hieraus etwaig resultierende Umsatzverluste, wenn der Kunde die Software oder Technologien nicht sachgemäß verwendet, anders als vorgesehen implementiert oder den zugrundeliegenden Code ganz oder in Teilen verändert hat.

(8) Der Kunde hält Network Genius schadlos gegen alle Verbindlichkeiten, Kosten oder Ausgaben, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die Network Genius infolge von Streitigkeiten mit Dritten entstehen, die sich auf Material des Kunden, die Ausführung spezifischer schriftlicher Anweisungen des Kunden und/oder Fragen der Produkt- und Dienstleistungshaftung im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen des Kunden beziehen, die Network Genius von Zeit zu Zeit im Namen des Kunden verbreitet.

(9) Wenn Network Genius dem Kunden Waren und Dienstleistungen von Dritten zur Verfügung stellt, bemüht sich Network Genius in angemessener Weise, dem Kunden alle Garantien und Rechtsbehelfe zukommen zu lassen, die Network Genius vom Lieferanten dieser Waren und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wurden, aber Network Genius haftet dem Kunden gegenüber nicht über das hinaus, was Network Genius von der dritten Partei verlangen kann.

(10) Die Bestimmungen und Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung treten an die Stelle aller Garantien, Bedingungen, Bestimmungen, Zusagen und Verpflichtungen, die durch Gesetz, Gewohnheitsrecht, Brauch, Handelsbrauch, Geschäftsgebaren oder anderweitig impliziert sind und die hiermit im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen werden.


§ 13 Presse und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Kunde erteilt Network Genius die Erlaubnis:

  • (a) den Kunden als Kunden zusammen mit seiner Marke und seinem Logo in den Werbe- und Marketingmaterialien von Network Genius zu nennen oder aufzulisten;
  • (b) kreative Materialien, die im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung erstellt wurden, im physischen und Online-Portfolio von Network Genius zu zeigen; und
  • (c) nach Abschluss der jeweiligen Dienstleistungen in Fallstudien sowie in Einreichungen für Auszeichnungen allgemein auf die erbrachten Dienstleistungen hinzuweisen.


(2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, als Referenz für Network Genius zu fungieren.


§ 14 Personenbezogene Daten

(1) Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen kann Network Genius personenbezogene Daten verarbeiten. Um die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze zu unterstützen, wird die Datenschutzerklärung der Network Genius GmbH (abrufbar unter Link) hiermit in die Rahmenvereinbarung aufgenommen.


§ 15 Priorität und Rechtskraft der Rahmenvereinbarung

(1) Vertragsänderungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Falls es Widersprüche zwischen einer über Waldo bereitgestellten Leistungsbeschreibung und dieser Rahmenvereinbarung geben sollte, gehen die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung den Bestimmungen des Vertrags in Bezug auf die darin beschriebenen Leistungen vor.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen, über die der Kunde möglicherweise verfügt, werden ausdrücklich und zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen Network Genius und dem Kunden.


§ 16 Abschließende Vereinbarung

(1) Diese Rahmenvereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Network Genius und dem Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen dar und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Vertrag – ganz gleich, ob diese ausdrücklich oder stillschweigend, schriftlich oder mündlich getroffen wurden.

(2) Eine Vereinbarung, die entweder nach ihrem Wortlaut oder nach ihrer Absicht das Ende der Vertragslaufzeit überdauern soll, bleibt auch nach Beendigung des hier geschlossenen Vertragsverhältnisses in Kraft.

(3) Jede Person, die diese Rahmenvereinbarung unterzeichnet, sichert zu, dass sie ordnungsgemäß bevollmächtigt ist und die Rechtsfähigkeit besitzt, den Vertrag zu unterzeichnen.

(4) Der Kunde benennt einen Vertreter, der befugt ist, alltägliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen zu treffen. Die Zustimmung des Kunden kann per E-Mail erteilt werden.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Rahmenvereinbarung unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.

(6) Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Rechtsmittel ist eine geschädigte Partei berechtigt, bei einem tatsächlichen oder drohenden Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen eine Einstweilige Verfügung zu erwirken oder eine bestimmte Leistung oder andere billigkeitsrechtliche Maßnahmen zu verlangen.

(7) Das auf diese Rahmenvereinbarung anwendbare Recht sowie die nicht ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben können, sind in Teil A festgelegt.